Rechtliches

Informationen zu Themen des Wohnrechts in Österreich

Teure Luft

„Luftgeld“ Nach dem Mietrechtsgesetz (§ 27 MRG) sind Zahlungen in dem Ausmaß als unzulässige Ablöse zu bewerten, als sie den tatsächlichen Wert der vom Vormieter erbrachten Gegenleistung übersteigen. (In anderen Kulturen wird eine solche Zahlung häufig mit dem Begriff „Luftgeld“ umschrieben.) Diese Verbotsbestimmung gilt für Häuser, welche vor 1953 errichtet wurden sowie für alle Genossenschaftsbauten …

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Schifahren am Gang?

Das mangelhafte System der Schneeräumung der Gehsteige in Wien ist ja gemeinhin bekannt. Mieter eines Hauses in der Ullmannstraße im 15. Bezirk haben uns nun von einem Problem ganz anderer Dimension informiert. Dort wäre die Schneeräumung nicht nur vor dem Haus, sondern auch im Haus zweckmäßig. Aufgrund eines desolaten Stiegenhausfensters kommt es bei entsprechender Witterung zu Schneeverwehungen und …

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Thermen-Hickhack

Kaum ein mietrechtliches Thema hat  Mieter, Vermieter, Gerichte und Rechtslehre in den letzten Jahren dermaßen entzweit, wie die Frage nach der Reparaturpflicht kaputt geworderner Ausstattungsgegenstände. Insbesondere aufgrund der Störanfälligkeit und des hohen Preises von Wohnungsheizthermen, ist diese Frage von großer wirtschaftlicher und praktischer Bedeutung.

Aus für Zahlscheingebühr

Zahlscheingebühren sind in Genossenschaftsbauten und Altbauten bereits seit Jahren verboten. Durch das neue Zahlungsdienstegesetz hat dies nun auch für Neubauten zu gelten. Auch die Dauer, bis eine getätigte Überweisung dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird, wird deutlich verkürzt.

Mieterfalle Kündigungsverzicht

Ein harmloser Vertrag sieht anders aus: Gesellt sich zu Ihrem Mietvertrag eine Klausel, die Sie für eine bestimmte Zeit auf die Ausübung Ihres Kündigungsrechts verzichten lässt, können Sie sich im Bedarfsfall nur mit Einwilligung des Vermieters aus dem Vertrag lösen. Gerade bei Wohnungen mit hoher Miete finden sich solche Vertragsbestimmungen häufig. Wenn dann noch mehrere …

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Aufteilung der Betriebskosten

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (also hauptsächlich im Altbau und geförderten Neubau) sind die Betriebskosten – bis auf wenige Ausnahmen – nach der Wohnfläche der Wohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen, und zwar egal, ob alle Wohnungen vermietet sind oder einzelne Wohnungen leer stehen. Die Kostenanteile für leer stehenden Wohnungen muss der Vermieter zahlen. …

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