Neben Kaution, Finanzamtsgebühr, Übersiedlungskosten haben Mieter im Zuge des Mietvertragsabschlusses auch Provisionen zu bezahlen. Für diese Provisionen gibt es Obergrenzen.
Die Immobilienmaklerverordnung regelt Höchstbeträge für die Vermittlung von Mietwohnungen.
- Befristungen unter zwei Jahre: Eine Monatsgesamtmiete.
- Zwei bis drei Jahre befristet: Zwei Monatsgesamtmieten.
- Mehr als drei Jahre befristet oder unbefristet: Drei Monatsgesamtmieten
Der Mieterschutzverband kritisiert bereits seit mehreren Jahren dieses System. In Wahrheit stellen Höchstbeträge in der Vermittlungspraxis auch Mindestbeträge dar. Es gibt nur wenige Makler (uns sind im letzten Jahr überhaupt keine Fälle bekannt), die unter den oben genannten Beträgen Provisionsverträge abschließen. Zudem ist nicht einsehbar, dass defacto der Mieter die gesamte Provisionslast trägt, obwohl der Vermieter mindestens den gleichen Nutzen aus einem allfälligen Mietvertragsabschluss zieht. Den BeraterInnen des Mieterschutzverbandes werden monatlich dutzende Fälle berichtet, in denen die tatsächlichen Leistungen eines Maklers in keinem annähernd plausiblen Verhältnis zu den Provisionsbeträgen stehen.
Bei einer Wohnung, die so oder so ihren Mieter findet – wie es bei durchschnittlichen Mietwohnungen der Fall ist – ist der tatsächliche Vermittlungsaufwand gering. Ein Inserat im Internet, eventuell mehrere Telefonate, eine Wohnungsbesichtigung und leider auch manch unseriöse Versprechung, die letztlich im Mietvertrag gar keinen Eingang findet, rechtfertigen nicht einen Verdienst von – nicht selten – mehreren tausend Euro.
Es sind gerade diese unangemessenen Verdienstmöglichkeiten in einem Markt, bei dem sich regelmäßig wirtschaftlich sehr ungleiche Partner gegenüberstehen, die einen an sich zweckmäßigen Beruf in seiner Gesamtheit in Misskredit bringen.
Dass dieses System in vielerlei Hinsicht gesellschaftspolitisch bedenklich ist, hat auch schon die Politik erkannt. Das Wirtschaftsministerium kündigte bereits Anfang 2008 eine Novelle zum Maklerrecht an. Erst jetzt (Stand Juni 2010) geht der Entwurf für die Immobilienmaklerverordnung, die eine Senkung der Höchstsätze bei Provisionen vorsieht, in die Begutachtung.
Ungeachtet der unbefriedigenden rechtlichen Situation ist in bestimmten Fällen die Rückforderung eines Maklerhonorars oder Teile dessen durchaus möglich. Entfaltet der Makler überhaupt keine Vermittlungstätigkeit – auch solche Fälle kommen vor – oder werden Beträge verlangt, die über den ohnedies großzügigen gesetzlichen Grenzen liegen, kann die gesamte Provision oder Teile der Provision zurückgefordert werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Makler sein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hauseigentümer oder der Hausverwaltung (was der Regelfall ist) nicht zeitgerecht offengelegt hat. Nach einem Urteil des OGH muss dies einem Konsumenten gegenüber vor der erstmaligen Besichtigung erfolgen.