Aufteilung der Betriebskosten

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (also hauptsächlich im Altbau und geförderten Neubau) sind die Betriebskosten – bis auf wenige Ausnahmen – nach der Wohnfläche der Wohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen, und zwar egal, ob alle Wohnungen vermietet sind oder einzelne Wohnungen leer stehen.

Die Kostenanteile für leer stehenden Wohnungen muss der Vermieter zahlen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Lift. Grundsätzlich hat der Vermieter also die Kosten des Leerstandes zu tragen, wenn nach dem Verteilungsschlüssel Wohnfläche/Gesamtnutzfläche abgerechnet wird.

Wenn in einem Miethaus daher Wohnungen leer stehen, dürfen die Betriebskosten der leeren Wohnungen nicht auf die verbleibenden Mieter aufgeteilt werden. Der Vermieter hat also für diese leerstehenden Wohnungen die Betriebskosten selbst zu bezahlen.