13-12-2009 Die Unsicherheiten hinsichtlich vertraglicher Ausmalverpflichtungen in Mietgegenständen sind damit aber leider noch immer nicht gänzlich beseitigt.
In einer jüngsten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (6Ob104/09a) eine in einem Vertragsformblatt festgehaltene Ausmalverpflichtung des Mieters als nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert.
Der OGH stellte klar, dass mit der Bezahlung des Mietzinses auch ein Abnützungsrecht – pfleglicher Gebrauch des Mietgegenstandes vorausgesetzt – inbegriffen ist.
Dieses Abnützungsrecht ergibt sich schon aufgrund der Uraltbestimmung des § 1109 ABGB, die man aber bisher im allgemeinen als dispositiv (durch Vertrag wegverhandelbar) ansah.
Eine fortwährende Abweichung von dieser Rechtsbestimmung in Vertragsformularen sei aber sachlich nicht zu rechtfertigen, und mit dem System der Mieterschutzbestimmungen nicht vereinbar, so der OGH.
Die Entscheidung des OGH betraf ein Mietverhältnis einer Mieterin einer Altbauwohnung, auf das das Mietrechtsgesetz zur Gänze Anwendung fand. Entgegen der Ansicht des Vermieters und seiner Hausverwaltung musste die Mieterin die Wohnung also nicht neu ausmalen.
Aufgrund der allgemein gehaltenen Begründung des OGH, ist zu hoffen, dass sich diese Entscheidung auch auf Mietverträge außerhalb des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (ungeförderte Neubauten) umlegen lässt.