Das ist Ihnen vielleicht auch schon passiert.
Sie zahlen die Miete noch vor Monatsbeginn ein – dennoch erhalten Sie eine Mahnung der Hausverwaltung. Eine Nachfrage bei der Bank ergibt, dass die Miete erst 6 Tage später dem Konto der Verwaltung gutgebucht wurde.
Mit dem Zahlungsdienstegesetz, das am 1.11.2009 in Kraft trat, gehören diese Probleme hoffentlich der Vergangenheit an.
Banken sind nach dem neuen Zahlungsdienstegesetz dazu verpflichtet, bei einer Überweisung im Inland das Geld spätestens am übernächsten Tag an die Empfängerbank zu transferieren. (Bei Internetüberweisung spätestens am nächsten Tag). Bisher dauerten solche Überweisungen viele Tage.
Größere Auswirkungen hat aber auch ein anderer Aspekt des Gesetzes. Demnach ist die Einhebung von Entgelten im Falle der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels unzulässig. Nach Ansicht von Verbraucherschutzvereinen hat dies auch bedeuten, dass sogenannte Zahlscheingebühren, Buchungsgebühren, Manipulationsgebühren (oder welchen Namen auch immer die Hausverwaltungen dafür verwenden) nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen.
Mietrechtlich ist dies nur zum Teil etwas Neues. Der OGH hatte für Altbauten und Genossenschaftsbauten schon vor einigen Jahren entschieden, dass diese Gebühren unzulässige Mietzinsbestandteile darstellen, und bereits durch das Verwaltungshonorar abgegolten sind.
Durch das Zahlungsdienstegesetz hat dies nun auch für Neubauten zu gelten.
Neues 2011: In der Zwischenzeit sind dazu bereits Urteile gegen große Unternehmen ergangen. Zuletzt wurde einem Handynetzbetreiber die Vereinbarung von Zahlscheingebühren (nicht rechtskräftig) untersagt.