
Viele Menschen haben damit bereits Erfahrungen machen müssen: Ein befristetes Mietverhältnis läuft ab und der Vermieter teilt erst am Ende des Mietverhältnisses mit, dass das Mietverhältnis nicht verlängert wird. Was folgt, ist eine Räumungsklage oder ein gerichtlicher Übergabeauftrag gegen den Mieter.
Viele Mieter/innen und selbst erfahrene Wohnrechtsjurist/innen unterliegen dabei dem Irrtum, dass Gerichte in solchen Fällen bei drohender Obdachlosigkeit gegen die Delogierung Räumungsaufschub gewähren.
Dem ist aber nach der Rechtsprechung des Landesgerichts Wien nicht so:
Nach der Judikatur des Landesgerichts steht einem/r Mieter/in gegen einen nach Ablauf der Vertragszeit erwirkten Räumungstitel kein Räumungsaufschub gemäß § 35 Abs 1 MRG zu, falls der Mietvertrag von vornherein (zulässig) befristet war. Diese Rechtsmeinung wird auch in namhaften Kommentarausgaben zum Mietrechtsgesetz kritiklos übernommen.
§35 MRG (Mietrechtsgesetz) regelt die Voraussetzungen für einen Räumungsaufschub. Nach der Rechtsprechung der Gerichte (LGZ Wien 40 R 224/08z, LGZ Wien 40 R 498/96y) würde der Zweck des § 35 MRG darin liegen, die Lage eines Mieters zu erleichtern, der sich infolge Auflösung des Bestandverhältnisses von der Räumungsverpflichtung gleichsam überrascht sieht. Daher würde kein Anlass für einen Aufschub bestehen, wenn der Mieter selbst eine Vereinbarung über die Dauer seines Nutzungsverhältnisses eingegangen ist.
Da MieterInnen in der Regel Befristungen des Mietvertrags regelrecht aufgezwungen werden, kann von einer „freiwillig eingegangenen Vereinbarung über die Dauer eines Mietverhältnisses“ eigentlich nie die Rede sein. Zudem werden MieterInnen häufig bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses, oder kurz davor, im Unklaren gelassen, ob von der Vermieterseite Bereitschaft besteht, das befristete Mietverhältnis zu verlängern. Das Überraschungsmoment drohender Obdachlosigkeit ist dann fast der Regelfall, weswegen es hier wohl einer dringenden Änderung der Judikaturlinie bedarf. Das Problem ist dabei aber auch, dass zuständige BezirksrichterInnen nicht gegen die ständige Judikatur der Landesgerichte urteilen können, ohne Amtshaftungsfolgen zumindest zu riskieren. in einem Verfahren aus 1999 hatte der OGH ausdrücklich festgestellt, dass die Bewilligung eines Räumungsaufschubs trotz offener Benützungsentgeltforderungen eine Amtshaftung begründet. (Auch bei Mietzinsrückständen ist ein Räumungsaufschub ausgeschlossen.)
Wie auch immer. Manchmal können die JuristInnen des Mieterschutzverbandes in Fällen drohender Obdachlosigkeit noch befriedigende Vereinbarungen mit der Vermieterseite (freiwilliger Räumungsaufschub, Räumungsvergleich) erzielen. Leider ist dies häufig ein Zitterspiel.
Die wirkliche Lösung dieses Problems wäre das weitgehende Verbot befristeter Mietverträge.
