Stimmrechtsausschluss im Wohnungseigentumsrecht

Der Stimmrechtsausschluss im Wohnungseigentumsrecht bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen sein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nicht ausüben darf. Diese Regelung ist in § 24 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verankert und dient dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. sicherzustellen, dass kein Wohnungseigentümer bei Beschlüssen mitstimmt, die ihn persönlich betreffen oder bei denen er in einem Interessenkonflikt steht.

Wenn der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person ist, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, ist dieser Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs 3 WEG von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Zweck des Stimmrechtsausschlusses ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Ob ein solcher Interessenkonflikt droht, ist nach der Rechtsprechung des OGH nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Entscheidung 5Ob40/19x fasste der OGH die Rechtslage wie folgt zusammen: „Die Intensität des Naheverhältnisses und das mit dem Beschlussgegenstand verbundene Gefahrenpotential sind dabei in einem beweglichen System konditional miteinander verknüpft. Je größer die mit der zu beschließenden Maßnahme verbundene Gefahr für die Eigentümergemeinschaft ist, umso weniger Intensität muss das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis aufweisen, um den Stimmrechtsauschluss eines Wohnungseigentümers zu rechtfertigen.“

Ein Beispiel für einen vorzunehmenden Stimmrechtsausschluss ist die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Durchführung von Reparaturen oder die Verteilung der Kosten von Maßnahmen, die nur einzelne Wohnungseigentümer betreffen. In solchen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass die betroffenen Wohnungseigentümer von der Abstimmung ausgeschlossen sind, um eine faire und unparteiische Beschlussfassung zu gewährleisten. Ein anderes Beispiel ist die Enthebung und Bestellung eines Hausverwalters, der eine familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Wohnungseigentümer hat.

Wurde ein vorzunehmender Stimmrechtsausschluss nicht berücksichtigt, kann dies binnen eines Monats ab Anschlag des Beschlusses mittels Beschlussanfechtung beim jeweiligen Bezirksgericht geltend gemacht werden.

Ist Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu.

§24 Abs3 WEG