OGH zur gesetzlichen Vertragsübernahme bei Ausscheiden des Generalmieters

Die Mieter eines Generalmieters einer Liegenschaft gelten gemäß § 2 Abs 1 MRG als Hauptmieter.

Endet der Mietvertrag des Generalmieters mit dem Eigentümer der Liegenschaft aufgrund des Ablaufes einer Befristung, so tritt nach einer Entscheidung des OGH vom 24.9.2025 (3Ob87/25b)  der Eigentümer der Liegenschaft ex lege als Vermieter an die Stelle des bisherigen Generalmieters.

Voraussetzung, um von einem Generalmietvertrag im Sinne des § 2 Abs 1 MRG zu sprechen, ist, dass der Generalmietvertrag in der Absicht einer gewinnbringenden Weitervermietung geschlossen wurde.

Die Entscheidung des OGH stellt klar, dass auch die Beendigung eines Generalmietvertrags durch Ablauf der Befristungsdauer des Mietvertrages als Auflösung des Generalmietvertrages im Sinne des § 2 Abs 1 MRG zu sehen ist.