Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Beginn der Wurzelverzweigung unterliegen dem Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes.
Davon ausgenommen sind:
- Bäume in Wäldern,Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen
- Obstbäume,
- Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden,
- Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist; und
- Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
Grundeigentümer sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken Bäume zu erhalten und Maßnahmen zu unterlassen, die diese Bäume gefährden.
Wird das Grundstück vermietet, obliegt diese Verpflichtung dem Mieter.
Unter bestimmten Umständen darf das Magistratische Bezirksamt auf Antrag die Fällung eines Baums bewilligen.
Die Voraussetzungen sind in § 4 Wiener Baumschutzgesetz geregelt.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder 2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder 3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder 4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder 5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder 6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
Das Baumschutzreferat im Türkenschanzpark beurteilt den Baumzustand aus gärtnerischer Sicht. Mögliche Ersatzleistungen für das Entfernen des Baumes sind Neupflanzungen oder/und finanzielle (widmungsgebundene) Abgeltungen.
Kontakt zum Baumschutzreferat:
Telefon: +43.1.478 91 21
oder per Email an: post@ma42.wien.gv.at
Für bewilligte Baumfällungen sind Ersatzpflanzungen durchzuführen. Ist dies dem Grundeigentümer nicht möglich, ist eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.090 Euro/Baum zu entrichten.