Wer kennt das nicht? Eine Aufforderung, Blumenstöcke, Räder oder Kinderwagen vom Stiegenhaus zu entfernen, weil diese angeblich eine Brandgefahr darstellen würden. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt: Solche Gegenstände stellen keine Brandgefahr im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes (WFLK) dar!
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung u.a. damit, das im Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 der Begriff der brandgefährlichen Stoffe dahingehend definiert wurde (§ 2 Z 5), dass es sich dabei um Stoffe handeln müsse, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen
Dem Erkenntnis des VwGH (Ra 2016/05/0005) war ein Strafbescheid des Wiener Magistrats gegen eine Hausverwaltung vorausgegangen.
Die Entscheidung ist für MieterInnen von besonderen Interesse, da VermieterInnen nicht selten unter Hinweis auf feuerpolizeiliche Vorschriften MieterInnen das Abstellen diverse Gegenstände (zB Blumenstöcke) untersagen. Dies häufig aus dem Motiv, einem Mieter mit günstigen Mietzins das Leben schwermachen zu wollen.
Achtung: Die Entscheidung sagt nichts über die Notwendigkeit des Freihaltens von Fluchtwegen aus. Fluchtwege müssen selbstverständlich ungehindert passiert werden können!