OGH: Keine Kündigung via E-Mail

Will ein Mieter oder eine Mieterin das Mietverhältnis kündigen, muss das nicht mehr so wie früher gerichtlich geschehen, sondern es reicht gemäß § 33 MRG eine einfache schriftliche Kündigung.

Wenn Vermieter kündigen, ist das nach wie vor nur gerichtlich möglich.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Kündigung durch MieterInnen daher heutzutage wesentlich formfreier als früher möglich, als man noch aufwendig die Kündigung an ein Bezirksgericht schicken musste. Es reicht ein gewöhnlicher Brief an den Vermieter.

Beachten Sie, dass der Kündigungsbrief beim Vermieter noch vor Beginn der Kündigungsfrist einlangen muss. Wenn Sie zB. im Mietvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart haben und Sie möchten, dass das Mietverhältnis am 31. Jänner endet, dann muss das Kündigungsschreiben noch im Dezember beim Vermieter einlangen! Das Datum der Postaufgabe ist unerheblich.

Keine Kündigung per E-Mail!

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Gemäß einem Urteil des OGH (8 Ob 102/16g), ist das Versenden einer Kündigungserklärung per E-Mail (ohne elektronische Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 Signaturgesetz) nicht ausreichend, da eine gewöhnliche E-Mail dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entspricht!

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn die Hausverwaltung auf die Mail ausdrücklich zustimmend antwortet. Dann kann man auch von einer sogenannten einvernehmlichen Kündigung ausgehen.