Für Mietverträge in Altbauten, die dem Kategoriesystem unterliegen, können die Mieten ab 1. März 2018 teurer werden.Die Erhöhung betrifft in erster Linie Mieter und Mieterinnen in Altbauwohnungen deren Mietverträge vor 1994 abgeschlossen wurden (bei Substandardwohnungen auch danach).
Im Folgenden finden Sie die neuen Beträge, je nach Kategorie.
KATEGORIESÄTZE je m² gem. § 15a MRG
Kategorie A 3,60 €
Kategorie B 2,70 €
Kategorie C 1,80 €
Kategorie D 0,90 €
Kategorie D brauchbar 1,80 €
Kategorie D unbrauchbar 0,90 €
Wertbeständigkeit des Mietzinses gem.§ 45 MRG (ehemaliger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)
(bei vor dem 1. März 1994 abgeschlossenen Hauptmietverträgen)
Kategorie A 2,39 €
Kategorie B 1,80 €
Kategorie C 1,20 €
Kategorie D brauchbar 1,20 €
Kategorie D unbrauchbar 0,90 €
Für neue Mietverträge von Kategorie D-Wohnungen werden die neuen Beträge bereits am 1. Februar 2018 wirksam. Ebenso wird die Erhöhung des zulässigen Verwaltungshonorars bereits mit 1.2.2018 wirksam.
Eine wirksame Anhebung des vereinbarten Katgeoriehauptmietzinses setzt ein entsprechendes Schreiben ab dem 1.2.2018 an MieterInnen mit einer Erhöhung zum (frühesten) Zinstermin 5.3.2018 voraus.
Achtung: Die Frage, ob Ihre Miete tatsächlich angehoben werden kann, hängt von einigen Faktoren ab, die in kurzer verständlicher Form allgemein nicht beantwortet werden kann. Für Mietverträge, die nach 1994 abgeschlossen wurde, sollte eine Erhöhung aber nur dann möglich sein, wenn es sich um eine Substandardwohnung (WC am Gang) handelt.
Bei älteren Mietverträgen ist die Erhöhung wahrscheinlicher, hängt aber unter anderem auch von der konkreten Mietvertragsgestaltung und vom Baujahr des Hauses ab.