9.3.2017 – Im April 2017 werden die gesetzlichen Richtwertmietsätze erhöht. Dies ist eine Folge der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Inflationsanpassung der Mietzinsberechnungsfaktoren. Für MieterInnen von Altbauwohnungen, wird dies ab Mai 2017 zu Mietzinserhöhungen führen.
In Wien beträgt der neue Richtwert statt bisher € 5,39/m² ab April 2017 voraussichtlich € 5,58/m².
Wir hätten eigentlich gar nicht’s dagegen, wenn die neuen Richtwerte tatsächlich durchschnittliche Mieten in Wien abbildeten. Tatsächlich dienen die Richtwerte aber nur als Ausgangsgrundlage für die Mietzinsberechnung.
Ungeachtet dessen empfehlen wir Mieterinnen und Mietern in Altbauten ihre Mietvereinbarungen überprüfen zu lassen. Trotz unbefriedigender Rechtslage sind Herabsetzungsanträge in vielen Fällen erfolgreich. Solche Überprüfungsanträge müssen bei unbefristeten Mietverträgen innerhalb von drei Jahren ab Mietvertragsabschluss bei der Behörde anhängig gemacht werden. Danach gilt auch eine überhöhte Vereinbarung als nicht mehr anfechtbar. Bei befristeten Mietverträgen kann sich die Anfechtungsfrist verlängern. Diese läuft bei befristeten Mietverträgen nicht vor Ablauf der Befristung aus.
Der Mieterschutzverband zieht sich von erfolgreich erstrittenen Mietrefundierungen oder Herabsetzungen, keinerlei Erfolgsprovisionen ab!
Für eine Anhebung der Hauptmietzinse auf Basis des Richtwerts ist bei bestehenden Mietverhältnissen eine mietvertragliche Vereinbarung Voraussetzung. Die Anhebung hat entsprechend den Formbestimmungen des § 16 Abs. 9 MRG (14-Tage Frist, schriftlich) zu erfolgen. Defacto ist der früheste wirksame Erhöhungszeitpunkt der 1.Mai 2017
Zahlreichen Haushalten in Wien steht eine Neuberechnung und Erhöhung der Miete bevor. Da es dabei auch zu Rechen- oder Anwendungsfehlern kommt, empfehlen wir unseren Mitgliedern eine veränderte Miete durch uns nachrechnen zu lassen. Übermittlung des Mietvertrages und der neuen Vorschreibung ist im Regelfall ausreichend!
In einigen Monaten (vermutlich August 2017) ist auch damit zu rechnen, dass auch die gesetzlichen Kategoriebeträge erhöht werden. Dies betrifft in erster Linie MieterInnen, die zwischen 1982 und 1994 ihren Mietvertrag abgeschlossen haben: