Der Trick mit den geförderten Wohnungen

Viele neu adaptierte Mietwohnungen werden mit öffentlichen Wohnbauförderungen finanziert. Als Auflage für die Fördermittel, die der Hauseigentümer erhält, sieht das  Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG)  Mietobergrenzen vor.

In Mietverträgen über geförderte Wohnungen finden sich daher oft Hinweise auf die gesetzliche Berechnung des Mietzinses. MieterInnen wird dadurch suggeriert, mit dem vereinbarten Mietzins habe schon alles seine Richtigkeit.

Hat es aber nicht immer.

Nach unseren Erfahrungen gestalten Vermieter öffentlich geförderter Wohnungen den Hauptmietzins im Mietvertrag häufig gesetzeskonform. „Getrickst“ wird aber manchmal bei den übrigen Mietzinskomponenten.

Viele geförderte Mietverträge enthalten neben dem Hauptmietzins auch Mietvereinbarungen über „sonstige Leistungen“ oder „mitvermietete Einrichtungsgegenstände“ oder ähnliches. Diese sonstigen Vereinbarungen unterliegen offenbar keiner Kontrolle durch den öffentlichen Förderungsgeber. Nur so ist zu erklären, dass für einfache Küchenausstattungen, Gartenbenützung, Balkonbenützung (!)  Sonderentgelte vereinbart werden, deren Angemessenheit oder gar grundsätzliche Zulässigkeit (zB.: Entgelt für Balkonbenützung) häufig anzuzweifeln ist.

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Man kann sich das so vorstellen: Die öffentliche Hand (also wir alle) fördert mit nicht geringen Mitteln, den Neubau oder die Umgestaltung von Wohnungen und begrenzt dafür die Hauptmietzinsbildung. Macht uns nichts, sagen sich manche Vermieter, holen wir uns halt den Profit über andere Mietzinskomponenten. Wir nennen das dann statt Hauptmietzins zB.: „Balkonmiete“.

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Sind Sie Mieterin oder Mieter einer geförderten Wohnung, verlassen Sie sich nicht auf den  Vertragstext mit seinen (zumeist unverständlichen) Gesetzesverweisen.  Trotz des Hinweises auf Fördergesetze kann die Mietvereinbarung – insbesondere deren Nebenkomponenten (Möbelmiete, Balkonmiete, Gartenbenützung etc.) dem Gesetz widersprechen.

Eine Anfechtung der Mietzinsvereinbarung ist innerhalb von drei Jahren (ab Datum des Vertragsabschlusses) möglich.