OGH – Fünfte Klauselentscheidung beseitigt Unklarheiten zur Ausmalverpflichtung

21.3.2012 – Mit der „fünften Klauselentscheidung“ hat der OGH (2 Ob 215/10x)  seinen zuletzt eingeschlagenen Judikaturpfad weiter ausgebaut. Von Mieterinnen und Mietern übernommene Endrenovierungsverpflichtungen sind in der Regel gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, wenn die Wohnung normal (pfleglich) bewohnt wurde.

Pauschal überwälzte Endrenovierungspflichten sind mit einer grundsätzlichen Wertung des ABGB – im konkreten der des  § 1111 ABGB – nicht vereinbar.

Im Ergebnis stellt die nun erfolgte Entscheidung eine notwendige Klarstellung dar: Wenn Sie Ihre Wohnung pfleglich bewohnen, können Sie beim Auszug nicht zu Reparaturen oder Renovierungen verpflichtet werden.

Diese Entscheidung betrifft alle formularmäßigen gestalteten Mietverträge und hat somit Bedeutung für die meisten Mietverhältnisse.