Betriebskostenabrechnungen sind bis spätestens 30.Juni aufzulegen

Die Frist zur Auflage der Betriebskostenabrechnungen endet am 30. Juni.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben Vermieter die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres im Haus an geeigneter Stelle aufzulegen. Geschieht dies nicht, kann ein Antrag auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt für alle Altbauten, geförderten Neubauten, Gemeindebauten und Genossenschaftswohnungen.

Spätestens zum übernächsten Zinstermin  nach der Vorlageverpflichtung (also bis spätestens August 2012), haben Vermieter die sich aus  den Abrechnungen ergebenden Guthaben für die Mieter auszuzahlen. Gleiches gilt für allfällige Nachzahlungsverpflichtungen der Mieter.

Leider ist es bei manchen Hausverwaltungen üblich, zwar einen Negativsaldo den Mietern mit Sondervorschreibung vorzuschreiben, jedoch im Falle von Guthaben zu Gunsten der Mieter diese nicht auszuzahlen, sondern das Guthaben in die nächste Abrechnung vorzutragen. Dieses Vorgehen ist gesetzwidrig und muss nicht akzeptiert werden. Insbesondere für den Fall, dass ein Mieter in Kürze auszuziehen beabsichtigt, hätte dieser nichts davon, wenn das Guthaben in die nächste Abrechnung vorgetragen wird.

Unser Tipp! Überprüfen Sie im Sommer, ob die Verwaltung eine Abrechnung gelegt hat. Falls nicht, fordern Sie die Abrechnung schriftlich bei der Verwaltung ein, oder kontaktieren Sie den Mieterschutzverband.