Das haben wohl die meisten schon erlebt: Nach mehr oder weniger langer Wohnungssuche scheint ein konkretes Mietobjekt endlich passend zu sein. Sie teilen dies dem Makler mit und dieser „reserviert“ Ihnen die Wohnung, wenn Sie ein (zumeist vorgefertigtes) Mietanbot unterschreiben.
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Einseitige Bindung
Der Haken an der Angelegenheit: Juristisch betrachtet handelt es sich dabei gar nicht um eine Wohnungsreservierung, sondern bloß um ein einseitiges Versprechen Ihrerseits, dass Sie die Wohnung mit Sicherheit anmieten werden – falls der Hauseigentümer Ihr Angebot annimmt.
Unfair sind die in der Praxis üblichen Mietanbote deswegen, weil sie nicht chancengleich sind. Der einzige, der sich verpflichtet, sind Sie selbst als Mietinteressent/in.
Der potentielle Vermieter muss Ihr Angebot aber gar nicht annehmen und kann sich ohne Begründung einen anderen Mieter suchen. (In diesem Fall wird natürlich keine Provision fällig.)
Rücktritt?
Problematisch wird die Angelegenheit vor allem dann, wenn MieterInnen selbst vom Anbot zurücktreten wollen, zB. weil sie doch noch von anderer Stelle ein besseres Wohnungsangebot erhalten haben oder sich die Lebensplanung (Jobangebote etc.) verändert hat.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Mietanbot zurücktreten wollen (falls dies überhaupt möglich ist), werden Sie im Normalfall mit der Provisionsforderung des Maklers konfrontiert werden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, falls Sie das Mietanbot für eine Wohnung am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben haben. Dann besteht in der Regel eine Rücktrittsmöglichkeit für eine Woche.
In der Praxis werden in Mietanboten viel zu wenig Dinge, die für MieterInnen bedeutsam sind, festgehalten. Häufig erhält man zB. bei befristeten Mietverträgen vom Makler die Auskunft, eine Verlängerung nach Ablauf der Befristung sei überhaupt kein Problem, ein Keller gehöre zur Wohnung, die Betriebskosten würden sich nicht verändern usw. Von solchen mündlichen Zusagen findet sich dann häufig im konkreten Mietvertrag nicht mehr viel.
Bedenken Sie daher: Je weniger Sie im Mietanbot festhalten, desto weitreichender wird Ihre Verpflichtung. Wenn im Mietvertrag nur festgehalten ist, dass Sie die Wohnung zu einem Preis XY mieten werden, sind Sie dem Makler schon ziemlich ausgeliefert.
Unser Tipp: Halten Sie ALLES im Mietanbot schriftlich fest, was Ihnen wichtig ist (häufig: Kellerabteil, Hofbenützung, Heizungsart, Umbauwünsche, Tierhaltung etc). Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechungen.
Falls der spätere Mietvertragsentwurf wesentlich von den festgehaltenen Kriterien des Mietanbots abweicht, sind die Ausstiegsmöglichkeiten für Sie viel leichter.
Uns ist bewusst, dass die prekäre Situation, in der sich Wohnungssuchende zumeist befinden, den Verhandlungsspielraum sehr einengen können. Wenn man vielleicht zehn andere Wohnungssuchende als „Konkurrenten“ im Rücken hat, kann ein Wort zuviel auch schon mal bedeuten, dass der Makler nach der Devise „Der nächste bitte!“ sich mit Ihnen gar nicht mehr befasst. Hier gilt es, das richtige Mittelmaß zu finden. Unsere Erfahrung zeigt, dass das Bauchgefühl von MieterInnen, oft sehr zutreffend ist. Oder in anderen Worten, wenn Sie ein schlechtes Gefühl bei der Sache haben, dann wechseln Sie das Büro – bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Mit Sicherheit wird der Gesetzgeber die in der Praxis benachteiligenden Mietanbote einer strengeren Regelung unterziehen müssen. Der Mieterschutzverband fordert dies seit geraumer Zeit. Makler argumentieren oft, dass das Mietanbot die einzige Möglichkeit ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch zu sichern. Das ist aber nicht richtig. Makler können auf andere Weise genausogut abgesichert werden. Zum Beispiel in dem sie sich bestätigen lassen, dass für den Fall eines tatsächlich zustandegekommenen Mietvertrages die Provision zu leisten ist. Es ist nicht einzusehen, dass ein Mieter sich einseitig verpflichtet, während der Vermieter alle Zeit der Welt hat, darüber nachzudenken, ob Sie ihm jetzt genehm sind oder nicht.
Verhandlungen auf Augenhöhe
Bedenken Sie, auch wenn es oft anders empfunden wird: Eine Wohnung zu vermieten, ist kein Gnadenakt des Vermieters. Im Grunde genommen ist die umgekehrte Betrachtungsweise oft viel mehr angebracht:
[stextbox id=“download“ image=“null“] Ein/e Vermieter/in lebt genauso von Ihnen, wie Sie von ihm/ihr. Oder anders formuliert: Sie sind es, der dem Vermieter dessen Einkünfte sichert.[/stextbox]
In diesem Sinne ist es nicht zu viel verlangt, dass Verhandlungen über eine Mietwohnung partnerschaftlich geschehen.
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