Betriebskosten

Jeweils bis 30. Juni haben VermieterInnen die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr an geeigneter Stelle im Haus ersichtlich zu machen. Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muss den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann.


§ 21 MRG: „Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen.“ Illustration©billythekid

Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden

Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden:Als Betriebskosten dürfen nicht verrechnet werden:
Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle
Rauchfangkehrerkosten (vierteljährliche Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen)
Kosten der Unratentfernung
Kosten für Schädlingsbekämpfung
Stromkosten (für die Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen, keine Reparaturen!)
Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen)
Grundsteuer Verwaltungshonorar: Euro 3,60/m² NutzflächeHausreinigungskosten
Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen)
Reparaturen von Rauchfängen, Leitungen, Aufzügen
Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage
Versicherungsprämien, wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mietermehrheit abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist
Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Buchungsgebühren, Rechtsanwaltskosten
Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“.
Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, daß hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind.

Zur Frage, was man Ihnen als Betriebskosten verrechnen werden darf und was nicht, und was in welcher Höhe, gibt es eine Fülle an Rechtsprechung. Diese unterliegt einem stetigen Wandel. Die obige Darstellung bietet nur ein grobes Raster. Zu jedem der angeführten Punkte gibt es zahlreiche Einzelfallentscheidungen.
Kontaktieren Sie uns bei Zweifeln über Ihre Abrechnung.