„Sie glauben gar nicht was alles wichtig ist.“
Diese Antwort musste sich erst kürzlich wieder eines unserer Mitglieder im Beratungsgespräch anhören. Herr B. wollte mit unserer Hilfe einen Antrag auf Mietzinsüberprüfung einbringen.
Herr B. ist zwar schon seit 20 Jahren Mieter und hat auch am Hauptmietzins, der im Mietvertrag vereinbart wurde, nichts zu bemängeln, aber zuletzt wurden ihm die Mieterhöhungen doch zuviel.
Leider hatte Herr B. das Schreiben, mit welchem sein Vermieter den Hauptmietzins das letzte Mal erhöhte, nicht mehr aufgehoben, da es bereits älter als 2 Jahre war. Auch alle Mietzinsvorschreibungen, die älter als zwei Jahre waren, hatte er kürzlich weggeworfen.
Da der Vermieter jetzt schon wieder den Hauptmietzins erhöhen will, wollte Herr B. wissen, ob es jetzt nicht bald Schluss mit den Erhöhungen sei.
Erhöhungen des Hauptmietzinses, die aufgrund der Indexanpassung erfolgen, können innerhalb von drei Jahren bestritten werden, wenn sie nicht dem Gesetz entsprechend korrekt sind. Da nun aber nicht mehr nachvollziehbar war, wann genau der Hauptmietzins zuletzt erhöht wurde, ist Herr B. in eine unangenehme Situation geraten. Entweder er bringt einen Antrag auf Überprüfung der letzten und der aktuellen Hauptmietzinserhöhung ein, ohne aber genau zu wissen, ob er sich noch innerhalb der Dreijahresfrist bewegt oder er verzichtet auf die Anfechtung der letzten Erhöhung. Beides ist nicht sehr befriedigend, da er in ersterem Fall das Risiko, des teilweisen Prozessverlustes eingehen muss, was mit Kostenfolgen verbunden ist. In zweiterem Fall bleibt ihm das ungute Gefühl, dass er vielleicht auf eine Bestreitung verzichtet hat, obwohl er gute Chancen gehabt hätte, nicht nur die aktuelle, sondern auch die letzte Mieterhöhung rückgängig zu machen.
Wir können daher nur jedem Mieter raten: Heben Sie alles auf, auch wenn es Ihnen zunächst unwesentlich erscheint.
Während der gesamten Vertragsdauer sollten Sie jedenfalls unbedingt folgende Dinge aufbewahren:
- den Mietvertrag samt aller Beiblätter
- sämtliche Ergänzungen oder Änderungen des Mietvertrages
- alle Unterlagen, die Sie bei Vertragsabschluss erhalten (Mietanbot, Zahlungsbestätigungen über Provision, Kaution etc.), Übernahmeprotokoll
- Mietzinsvorschreibungen
- Schreiben des Vermieters
- Vereinbarungen über Sonderrechte (z.B. Gartenbenützung, Satellitenanlage etc.)
- Bewilligungen betreffend den Umbau der Wohnung
Zumindest drei Jahre lang sollten Sie aufbewahren:
- Betriebskostenabrechnungen
- alle Kontoauszüge, mit denen Sie Ihre Mietzahlungen nachweisen können
Auch wenn Sie das Mietverhältnis beenden, ist es ratsam, die genannten Unterlagen noch einige Zeit aufzuheben, um gegebenenfalls unberechtigten Forderungen mit den nötigen Beweisen entgegentreten zu können.