Mängelanzeigen

Die Mehrheit der MieterInnen sieht häufig über kleinere, oder auch größere Mängel, die sich nach Bezug einer neuen Wohnung zeigen (wie ein rinnender Wasserhahn, lockere Sesselleisten, Verputzschäden etc.) hinweg.

Alles Dinge, die so im Übergabeprotokoll – wenn es überhaupt eines gibt – eigentlich nicht festgehalten wurden.

Auch wenn Sie mit diesen Mängeln leben können und nicht unbedingt dem Vermieter gegenüber auf einer Mängelbehebung bestehen wollen, raten wir Ihnen, dass Sie die Schäden jedenfalls ausreichend festhalten und Ihrem Vermieter (bzw. der Hausverwaltung als dessen Vertreter) diese Dokumentation (am besten per Einschreiben) zukommen lassen.

Häufig wird MieterInnen nämlich am Ende des Mietverhältnisses vorgeworfen, dass man die Wohnung nicht pfleglich behandelt habe und diverse Schäden verursacht habe. Und dann kann Ihnen der Umstand, dass Sie Ihren Vermieter nicht wegen der Mängelbehebung belangt haben, auch noch auf den Kopf fallen. Nämlich dann, wenn Sie nicht mehr nachweisen können, dass die Mängel gar nicht Sie verursacht haben.

Sie haben dann den doppelten Schaden. Einerseits, dass Sie mit den Mängeln leben mussten, andererseits, dass man Ihnen vorwirft, Sie hätten die Mängel verursacht.

Generell empfiehlt es sich, den Zustand der noch unbewohnten Wohnung bei Anmietung mit Fotos zu dokumentieren.