Erhaltungspflicht des Vermieters

Undichte Fenster

Undichte Fenster – es zieht in die Wohnung, es regnet in die Wohnung? Die Wohnung lässt sich nicht mehr vernünftig beheizen?

Das muss man nicht hinnehmen.
Illustration eines alten, kaputten Fensters
    So schlimm muss es nicht werden!

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, wer für die Reparatur oder Erneuerung abgewitteter Fenster zu sorgen hat. In Zeiten steigender Gas- und Stromkosten, ist dies für die meisten Mieterinnen und Mieter von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.

In Altbauten, sowie in allen Genossenschaftsbauten und Gemeindewohnungen, ist der Vermieter für die Reparatur undichter, oder sonstwie kaputter Außenfenster zuständig. Die Außenfenster gelten als sogenannte „allgemeine Teile des Hauses“ und fallen gemäß Par. 3 Mietrechtsgesetz in die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Teilen Sie daher Ihrem Vermieter zunächst mit, dass die Außenfenster kaputt sind und ersuchen Sie ihn, unter Setzung einer angemessenen Frist, diese zu reparieren, sodass sie dicht sind. Weigert er sich, kann über die Schlichtungsstelle ein Auftrag zur Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten erwirkt werden.

Beschädigtes Fenster in einer Altbauwohnung
So sollte es nicht sein.

Wir unterstützen Sie gerne.

Viele Fenster in Altbauten, Gemeindebauten, oder Genossenschaftsbauten sind in mäßigem Zustand. Notwendige Fensterreparaturen durchzusetzen ist deshalb ein Schwerpunkt der Arbeit unserer Juristi:nnen.