(20.5.2010) Das Sozialministerium hat das geplante neue Hausbesorgergesetz in die Begutachtung eingebracht. Hauptunterschied zum im Jahre 2000 abgeschafften alten Hausbesorgergesetz ist der Wegfall des besonderen Kündigungsschutzes im Falle der Benützung einer Dienstwohnung. Zudem soll der „Hausbesorger neu“ auch die
Entgegennahme von Anfragen, Wünschen und Beschwerden der Hausbewohnerin-nen/Hausbewohner und Weiterleitung an die Hauseigentümerin/den Hauseigentümer
tätigen.
Eine Kündigung soll ohne Angabe von Gründen möglich sein. Der Hausbesorger kann die Wohnung noch bis zu 6 Monate nach einer erfolgten Kündigung weiterbenützen.
Zudem soll die Wohnung (anders als nach der bisherigen Regelung) an der Betriebskostenaufteilung teilnehmen.
Das neue Hausbesorgergesetz wird – so es überhaupt in der Entwurfsfassung beschlossen werden sollte – keine Änderung des Kündigungsschutzes für alte Hausbesorgerdienstverhältnisse, welche vor dem Jahr 2000 begründet worden waren, bringen.
Da es keine Verpflichtung für private Hauseigentümer gibt, Hausbesorger anzustellen, wird die neue Hausbesorgerregelung vermutlich hauptsächlich für Gemeindebauten und eventuell auch für Wohnungseigentumsanlagen (in denen Wohnungseigentümer ja dies durch Beschluss selbst festsetzen können) Relevanz haben.
Die Stadt Wien hat bereits mehrfach angekündigt, wieder Hausbesorger beschäftigen zu wollen.