Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien hat in einem Urteil (40R487/11f) klargestellt, dass man einen Mieter nicht kündigen kann, nur weil er die vereinbarte Kaution noch nicht bezahlt hat.
Das Mietrechtsgesetz sieht zwar einen Mietrückstand als Kündigungsgrund an – da die Kaution aber keine Miete ist, sondern lediglich ein Sicherungsinstrument darstellt, kann eine fehlende Kaution nicht als Kündigungsgrund herhalten.
Der Vermieter kann zwar, wenn die Zahlung einer Kaution tatsächlich vereinbart war, den Betrag gesondert einklagen, das ändert aber nichts daran, dass das Mietverhältnis aufrecht bleibt.
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