Politik von vorgestern im 21. Jahrhundert?

Bei Betrachtung der Eintrittsrechte im Mietrechtsgesetz treten seltsame Wertungen zutage, die durch nichts zu rechtfertigen sind:

„Du bist ja nur ein Stiefkind“

Es besteht noch immer die veraltete Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern einerseits und Stiefkindern und Pflegekindern andererseits, wenn es um das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag des Stiefelternteils oder der Pflegeltern geht.

Oft leben diese Kinder seit frühester Kindheit oder Jugend mit ihren Pflegeltern oder gemeinsam mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammen in einer Wohnung. Will nun derjenige/diejenige, der aus der Wohnung auszieht (z.B. ins Haus am Land zieht), seine/ihre Mietrechte an das Stiefkind oder Pflegekind abtreten, ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Stiefkinder und Pflegekinder müssten die Wohnung verlassen. Leibliche Kinder und Adoptivkinder hingegen könnten die Mietrechte übernehmen.

„Keine Ehe – keine Rechte?“

Ganz so schlimm ist es zwar nicht, aber noch immer sind Lebensgefährten, und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch heterosexuelle, nicht berechtigt, in den Mietvertrag des Partners/der Partnerin einzutreten, wenn diese/r aus der von ihm/ihr ursprünglich allein angemieteten Wohnung, die aber zuletzt der Lebensmittelpunkt des Paares war, auszieht (etwa weil die Beziehung zerbricht und jener Partner, bei dem die Kinder bleiben auch in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben soll). Lebensgefährten sind nach jetziger Rechtslage nur im Todesfall des Mieters/der Mieterin eintrittsberechtigt.

Es wird immer wieder deutlich, dass im Mietrecht, aber auch in vielen anderen rechtlichen Bereichen dringender Änderungsbedarf besteht und die Gesetze schleunigst an die geänderten Lebensumstände der Menschen angepasst werden müssen. Wir haben bereits mehrere Stellungnahme in diesem Sinn an das Justizministerium übermittelt.


Parlamentarische Stellungnahme des Mieterschutzverbandes

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