Mit der im Jahr 2006 ergangenen „ersten Klauselentscheidung“ befreite der OGH Mieterinnen und Mieter von der knebelnden Mietvertragsgestaltung vieler Immobilienfirmen.
Davor war es üblich, Mietverträge mit benachteiligenden und undurchsichtigen Vertragsklauseln zu überfüllen, und BewohnerInnen absurde Renovierungs- und Zahlungspflichten aufzuerlegen. Dies hatte zur Folge, dass MieterInnen ihre zu Beginn des Mietverhältnisses erlegten Kautionen schon mit der Übergabe derselben abschreiben konnten, weil die mietvertraglich eingegangenen Pflichten unerfüllbar waren. Stattdessen durften viele MieterInnen beim Auszug noch Strafzölle in Form von zusätzlichen Renovierungs- und Abrechnungskosten an die Hausinhabungen zahlen.
Das erwähnte Urteil, mit dem der OGH nahezu allen Klauseln eines Standardmietvertrags eines großen Immobilienkonzerns die Zähne zog, führte zu einer Verbesserung der allgemeinen Vertragsgestaltung.
Letztlich war dieses Urteil auch dafür ausschlaggebend, dass Grundsätze des Konsumentenschutzgedankens in der Mietvertragsgestaltung verankert wurden.
Wenn Sie diesen Klassiker des Mietrechts vom 11.10.2006 in seinem Wortlaut lesen möchten, folgen Sie bitte diesem Verweis.
Nachtrag: 2010 erfolgte eine neuerliche interessante Entscheidung in einer Verbandsklage. Näheres hier.
2012 erfolgte die bereits „5. Klauselentscheidung“.