
In einem im August 2025 ergangenen Urteil hat der OGH festgehalten, dass das Zigarettenrauchen am eigenen Balkon ortsüblich ist, sofern ein gewisses Ausmaß nicht überstiegen wird. Im konkreten Fall waren durchschnittlich rund 15 Minuten Rauchen auf dem Balkon eines Reihenhauses zu beurteilen. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanz, wonach der Nachbargrundstückseigentümer den Rauch der Mieter des Reihenhauses zu dulden hat, da die Beeinträchtigungen in Summe als zu gering beurteilt wurden.
Der OGH hat sich damit ausdrücklich von der in Deutschland herrschenden strengen Rechtsprechung abgegrenzt, wonach auch nur ein Zigarettenlänge eine unzumutbare Belastung darstelle.
Letztlich bleiben aber solche Fragen immer Entscheidungen, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Maßgeblich wird daher nach wie vor sein, wie stark die Rauchwahrnehmung bei betroffenen Nachbarn ist.