Die Frage, ob Miete oder Wohnungseigentum in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sinnvoller ist, hat viele Aspekte. Wohnungseigentum hat sehr viele Haken und Ösen – betroffene Käufer können manchmal in große rechtliche und finanzielle Kalamitäten geraten.
In einem Punkt sind Wohnungseigentümer aber besser gestellt: Wohnungseigentümer können unter gewissen Voraussetzungen den Hausverwaltungsvertrag aufkündigen, was Mietern grundsätzlich nicht möglich ist.
Das Wohnungseigentumsrecht sieht für Wohnungseigentümer verschiedene Möglichkeiten der Verwalterkündigung vor.
- Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen: Kündigung zum Ende der Abrechnungsperiode (in der Regel 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch die Eigentümergemeinschaft.
- Bei befristet abgeschlossenen Verträgen endet der Verwaltungsvertrag automatisch mit Ablauf der Frist. Wird stillschweigend das Verwaltungsverhältnis fortgesetzt, gilt ab der Fortsetzung die obengenannte dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende der Abrechungsperiode.
- Wurde bei Wohnungseigentumsbegründung eine längere Befristung als drei Jahre gewählt, kann der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft nach Ablauf von drei Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf einer Abrechnungsperiode gekündigt werden.
- Vor Ablauf der oben genannten Fristen kann der Verwaltervertrag auch fristlos aus wichtigen Gründen von der Eigentümermehrheit gekündigt werden.
- Bei grober Verletzung von Verwalterpflichten kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung des Hausverwalters gerichtlich beantragen.