2.2.2012 – Wenn der Errichter eines Bauwerkes nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, aber die Berechtigung hat, Häuser auf einem anderen (öffentlichen) Grundstück zu errichten und zu verwerten, spricht man von einem Baurecht. Der Grund und Boden verbleibt also im Eigentum der öffentlichen Hand.
Rechtsgrundlage für diese Baurechte ist das Baurechtsgesetz aus dem Jahr 1912. Gemäß § 3 Baurechtsgesetz 1912 können die Baurechte nur auf maximal 100 Jahre befristet werden. Da die Baurechte (und somit auch die Bauzinsvereinbarungen) aus den 1910er Jahren nun sukzessive auszulaufen beginnen, sind vor allem in Wien einige Genossenschaften gezwungen, mit der Stadt Wien neue Baurechtsvereinbarungen auszuhandeln.
Die Angelegenheit ist auch deswegen heikel, weil der Bauzins ein Mietzinsbestandteil ist. Nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (§ 14 Abs 1 Z 4 WGG) stellt der „jeweils zu entrichtende Bauzins“ einen überwälzbaren Entgeltbestandteil dar. Angesichts der angespannten Finanzsituation der kommunalen Haushalte ist zu erwarten, dass die Gemeinden bei Verlängerungen von Baurechten Erhöhungen des Bauzinses begehren werden, was zu einer Belastung der Mietzinssituation in jenen Genossenschaftsbauten, die aufgrund von Baurechten errichtet wurden, führen wird.