Das 1982 in Kraft getretene Mietrechtsgesetz (MRG) ist das wichtigste Regelungswerk für Mieterschutzbestimmungen in Österreich.
Aufgrund der gesellschaftlichen Bedeutung im Zerrfeld unterschiedlicher politischer Interessen, wurde das Mietrechtsgesetz seit 1982 häufig novelliert. Die wichtigsten Einschnitte waren die Mietrechtsnovelle 1985, das zweite Wohnrechtsänderungsgesetz (2.WÄG) 1991 und das dritte Wohnrechtsänderungsgesetz 1994, mit dem die Einführung des Richtwertsystems erfolgte.
Kernbestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind die Kündigungsschutzbestimmungen (§ 30), die Mietzinsbildung (§ 16), die Erhaltungsregelungen (§ 3), und die Mietzinserhöhungsmöglichkeiten (§ 18).
Historisch ist das Mietrechtsgesetz als Nachfolgewerk des seit 1922 in Kraft stehenden Mietengesetzes (MG) zu sehen, welches wiederum seinen Ausgang in kaiserlichen Mieterschutzverordnungen 1917 genommen hatte.
Sowohl das Mietengesetz als auch das Mietrechtsgesetz sind von zahlreichen Voll- und Teilausnahmen vor allem für jüngere Bauwerke gekennzeichnet. Politisch war dies ursprünglich motiviert aus der Befürchtung, dass Mieterschutzbestimmungen private Neubauinitiativen zu unattraktiv machen würden. Ging man bei früheren Novellen davon aus, dass privilegierte Neubauten bei einem Hausalter von 5 bis 10 Jahren vorliegen würden, bezeichnet man heute schon Bauten, die nach 1945 errichtet worden als Neubauten (!), für die zahlreiche Mieterschutzbestimmungen (insbesondere die Mietpreisbindung, Betriebskostenregelungen, Erhaltungsregeln) nicht gelten.
Diese Voll- und Teilausnahmen sind auch die Hauptschwäche des derzeitigen Gesetzes, das ursprünglich als Gesamtkodifikation des österreichischen Wohnrechts geplant war.
Insbesondere Mieterinnen und Mieter in Bundesländern mit einem höheren Bestand an Nachkriegsbauten (Salzburg, Voralberg) sind vom fehlenden oder löchrigen Schutzschirm des Mietrechtsgesetzes betroffen.