Sie wohnen in einer Wohnung, zahlen regelmäßig Miete, haben aber keinen schriftlichen Mietvertrag? Dieser Fall ist nicht so selten und häufig fühlen sich MieterInnen in dieser Konstellation macht- und rechtlos.
Doch dafür besteht kein Grund: Mündlich geschlossene Verträge (und dazu zählt schon die Einigung über die Miethöhe und das Mietobjekt) sind oft genauso wirksam wie schriftliche Mietvereinbarungen. Die Rechtsposition des Mieters oder der Mieterin ist manchmal sogar um einiges besser als bei einem schriftlichen Mietvertrag.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie regelmäßig einen gleichbleibenden Betrag an den Vermieter bezahlt haben und die Wohnung mit dessen Einverständnis benützt haben, wird im Normalfall angenommen, dass der Vermieter einen Mietvertrag mit Ihnen geschlossen hat. Dieser mündliche Mietvertrag unterliegt dem gleichen Kündigungsschutz wie ein schriftlicher Mietvertrag und willkürliche Mietzinserhöhungen sollten ausgeschlossen sein.
Ein mündliches Mietverhältnis bietet sogar einen wesentlichen Vorteil: Gemäß § 29 Mietrechtsgesetz sind Befristungen eines Mietverhältnisses nur dann wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Mietverhältnisse gelten also grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und unterliegen den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Wie immer im Mietrecht, keine Regel ohne Ausnahmen: In Einfamilienhäusern und anderen vom Mietrechtsgesetz ausgenommenen Objekten (karitative Wohneinrichtungen etc.) sind auch mündliche Befristungen wirksam.
Auch die sogenannten familienrechtlichen Wohnverhältnisse (zB.: Mitbenützung der Wohnung durch Familienangehörige, insbesondere Kinder) begründen zumeist kein Mietverhältnis.