Was bedeutet besenrein?

Ein leider häufiges Phänomen: Unter den alltäglichsten Begriffen, die sich in Mietverträgen finden, versteht jeder etwas anderes.

Regelmäßig findet sich in Mietverträgen eine Bestimmung, wonach die Wohnung bei Mietende „besenrein“ und „geräumt von eigenen Fahrnissen“, zurückzustellen sei.

Mieterinnen, Mieter, Hausverwaltungen und Hausinhabungen neigen zu sehr unterschiedlichen Auslegungen. In Gesetzbüchern findet man dazu jedenfalls keine Begriffserklärung. Auch Wikipedia hüllt sich in Schweigen, was leider auch für das englische Sprach-Pendant „broom-clean“ gilt.

Immerhin kann der Duden weiterhelfen. Dort findet man unter dem Eintrag besenrein die Erklärung „mit dem Besen grob gereinigt“. Aber ist das auch eine juristischen Maßstäben gerechte Auslegung?

Der OGH vertrat in einer Entscheidung vom 23.6.1998 (5 Ob 96/98y) die Auffassung, dass eine Wohnung, die von „grobem Schmutz (Schutt) befreit“ war, sonst aber von einer Staubschicht überzogen war (nach Bauarbeiten), durchaus als besenrein zu qualifizieren sei. Dieser Entscheidung lag zwar nicht der häufige Fall einer Wohnungsrückstellung (samt Kautionseinbehaltung) zu Grunde – es ging um Schadenersatzforderungen eines Mieters nach Bauarbeiten – es gibt aber keinen Grund, in anderen Fällen zu unterschiedlicher Auslegung zu gelangen.

Es ist das einzige Urteil in der langen Spruchpraxis des OGH, in dem der Begriff, der sich so zahlreich in Mietverträgen, Gerichtsvergleichen und Urteilen findet, eine genauere Auslegung erfahren hat.

Und was ist mit dem ebenso häufigen Nachsatz, „geräumt von eigenen Fahrnissen“? Hier ist es leichter. Fahrnis ist ein im allgemeinen Sprachgebrauch veralteter Begriff für bewegliches Gut (Juristen neigen zu altertümlichen Begriffen, sonst bräuchte man sie nicht zur Erklärung derselben). Fahrnisse sind also alle Dinge, die der Mieter an Mobiliar oder sonstigen beweglichen Gegenständen in die Wohnung eingebracht hat, sofern diese noch nicht mit der Hauptsache (also der Wohnung bzw. dem Haus) verschmolzen sind.