Konventionalstrafen (oder Vertragsstrafen) werden seit einigen Jahren in vielen Mietverträgen zunehmend als Sicherungsinstrument des Vermieters festgelegt.
Die Konventionalstrafe soll den Vermieter davor absichern, dass er bei einer Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter (zB.: nicht fristgerechte Rückgabe der Wohnung) einen Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatzbetrag hat. Der Vermieter muss bei einer vereinbarten Konventionalstrafe daher nicht beweisen, dass ihm durch die verspätete Rückstellung des Mietgegenstands überhaupt ein Schaden entstanden ist, sondern kann einfach auf die Vertragsverletzung hinweisen um seinen Anspruch in Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe zu begründen.
In Mietverträgen finden Sie dazu Bestimmungen, wie in der folgenden Art:
Die Vertragsteile vereinbaren – ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche des Vermieters – eine Konventionalstrafe in Höhe einer Bruttomonatsmiete, falls das Bestandobjekt nicht vom vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Räumungstermin übergeben wird.
Eine Vereinbarung wie oben angeführt ist zunehmend in Mietverträgen üblich. Problematisch werden solche Vertragsbestandteile, wenn die Konventionalstrafe in einer Höhe festgelegt werden, die in keinem Verhältnis zum Vertragserfüllungsinteresse stehen, wenn z.B Konventionalstrafen in der Höhe von 6 Monatsmieten vereinbart werden.
Unser Tipp: Ist in einem Mietvertragsentwurf eine Konventionalstrafe enthalten, die höher als eine Monatsmiete ist, versuchen Sie dies bei den Vertragsverhandlungen zu thematisieren, bzw. wegzuverhandeln. Je höher die Konventionalstrafe ist, desto eher können Sie davon ausgehen, dass der Vermieter ausschließlich seine eigenen wirtschaftlichen Belange im Vertrag berücksichtigt haben will.
Ein fairer Mietvertrag wäre das nicht.
Exkurs: Der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes (§ 1336 Abs 2 ABGB) in einem Formularmietvertrag eines Verbrauchergeschäftes ist unzulässig. („Erste Klauselentscheidung“ OGH 7 Ob 78/06f)