Provisionsgrenzen bei Maklerhonoraren

Derzeitige Provisionsgrenzen bei der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen.

1) Vermittlung von Wohnungen
Unbefristeter Vertrag 2 Gesamtmieten
Befristung mehr als 3 Jahre 2 Gesamtmieten
Befristung bis zu 3 Jahren 1 Gesamtmiete
Verlängerung eines befristeten Vertrags Ergänzung entsprechend der Gesamtdauer, begrenzt mit höchstens ½ Gesamtmiete
Umwandlung in unbefristeten Vertrag Ergänzung auf den Betrag der einem unbefristeten Mietvertrag entspricht, höchstens ½ Monatsmiete

Die Gesamtmieten in der rechten Spalte verstehen sich inklusive
Betriebskosten und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer (bei Mietwohnungen meistens
10%). Der Makler/die Maklerin kann jedoch beim Gesamtbetrag die (Makler-)Umsatzsteuer (20%) auf den Mieter/die Mieterin überwälzen. Bei Wohnungen die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind allfällige Haus-Zentralheizungskosten nicht in die
Gesamtmiete einzurechnen.

Rechenbeispiel:
Unbefristeter Vertrag, Bruttogesamtmonatsmiete beträgt 1.100 Euro.
Die Gesamtnettomiete ohne Mietumsatzsteuer beträgt 1.000 Euro. Die zulässige, an den Mieter oder die
Mieterin verrechenbare Provision beträgt somit 1000
Euro x 2, plus 20% (Makler-)USt, gesamt sohin 2.400 Euro.

2) Ist der Vermittler einer Wohnung gleichzeitig Hausverwalter des Hauses, in dem die
Wohnung gelegen ist, gelten nachstehende Höchstgrenzen.

Unbefristeter Vertrag 1 Gesamtmiete
Befristung mehr als 3 Jahre 1 Gesamtmiete
Befristung bis zu 3 Jahren 1/2 Gesamtmiete
Verlängerung eines befristeten Vertrags Ergänzung entsprechend der Gesamtdauer, begrenzt mit höchstens ½ Gesamtmiete
Umwandlung in unbefristeten Vertrag Ergänzung auf den Betrag der einem unbefristeten Mietvertrag entspricht, höchstens ½ Gesamtmiete

Achtung:
Falls der Makler in einem wirtschaftlichen oder familiären Naheverhältnis zum
Vermieter (war nicht selten der Fall ist) steht und informiert er den Mieter nicht
unverzüglich davon, so liegt keine Verdienstlichkeit
des Maklers vor und der Mieter schuldet überhaupt keine Provision. Häufig
unterschreiben Mieter bei Abschluss der
Provisionsvereinbarung, dass sie darüber aufgeklärt
wurden, dass ein Naheverhältnis vorliegt.

3) Für Geschäftslokale gelten nach wie vor höhere Provisionsobergrenzen:

Unbefristeter Vertrag 3 Gesamtmieten
Befristung mehr als 3 Jahre 3 Gesamtmieten
Befristung
von 2 – 3 Jahren
2 Gesamtmiete
Befristung weniger als 2 Jahre 1 Gesamtmiete
Verlängerung
eines befristeten Vertrags
Ergänzung
entsprechend der Gesamtdauer,
Umwandlung in unbefristeten Vertrag Ergänzung auf den Betrag der einem unbefristeten Mietvertrag entspricht

Für alle genannten Fälle gilt, dass Makler vom Vermieter,
sofern dies vereinbart wird, ebenfalls eine Provision verlangen können, die überwiegend
höheren Grenzen unterliegt.