Mit unausgegorenen Vorschlägen versuchen Maklerverbände auf den Verordnungsentwurf zur Senkung der Immobilienmaklerhonorare zu antworten.
Einen Wechsel beim Maklerhonorar weg von einem Erfolgshonorar, das sich nur an der Höhe der Monatsmiete orientiert, hin zu einer Entlohnung, die der tatsächlichen Leistung entspricht, wird nun vom „Immobilienring“ gefordert. Da die derzeit zu bezahlende Provisionshöhe für den Makler oft nicht dem entspricht, was an Arbeitsleistung für den einzelnen Wohnungssuchenden dabei tatsächlich aufgewendet wird, klingt die Forderung zunächst recht sinnvoll.
Doch Vorsicht: der Immobilienring geht offensichtlich davon aus, dass nur die Wohnungsuchenden Provision bezahlen sollen und zwar für jede Besichtigung etc. Das würde in der Praxis bedeuten, dass bei einer Wohnungssuche unzählige Provisionszahlungen an unterschiedliche Makler anfallen. Sammelbesichtigungstermine wären demnach für einen Makler besonders lukrativ. Er müsste nur einmal die Eckdaten der Wohnung allen Anwesenden schildern und könnte schon von allen beim Verlassen der Wohnung seine Entlohnung absammeln.
Sehr fein. Solche Ideen sind daher nicht dazu angetan, die Höhe der Maklerprovisionen für Wohnungssuchende defacto zu senken, im Gegenteil. Der Mieterschutverband hat bereits früher vorgeschlagen, die Höhe der Provisionen am tatsächlichen Aufwand, den ein Makler gehabt hat, zu bemessen. Allerdings gehen wir davon aus, dass dies selbstverständlich nur im Fall einer erfolgreichen Vermittlung erfolgen soll. Warum sollte der Wohnungsuchende für einen nicht erfolgreich abgewickelten Auftrag zahlen? Dieser Versuch der Immobilenmakler, die Höhe ihres Honorars zu „retten“ zeigt einmal mehr, dass es völlig absurd ist, das Honorar von dem zu verlangen, der den Auftrag zur Vermittlung der Wohnung selbst gar nicht gegeben hat, sondern diese Kosten dem Wohnungsinteressenten aufzubürden. Tatsächlicher Auftraggeber des Maklers ist in der überwiegenden Mehrzahl der Vermieter, der einen Mieter für seine Wohnung sucht. Die merkwürdige Praxis, dass der Wohnungssuchende durch Unterfertigung eines Anbots (das natürlich vom Makler vorgefertigt ist) in die Rolle des Auftraggebers gedrängt wird, ist strikt abzulehnen.
Es wird Zeit, dass ein Umdenken erfolgt und der Vermieter als Auftraggeber auch das Honorar des von ihm beauftragten Makler zu bezahlen hat. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses kann dann gleich bei Auftragserteilung ein Honorar vereinbart werden, bei dem gewährleistet ist, dass dem Makler seine Tätigkeit adäquat abgegolten wird.