Wenn’s in der WG kracht.

Aufgrund der absurd hohen Mietpreise gewinnt die Wohngemeinschaft, die früher mehr oder weniger auf studentische Lebensformen begrenzt war, zunehmend an allgemeiner Bedeutung. Oft ist man sich nicht bewusst, dass damit  viele  Rechtsprobleme einhergehen können.

Wer steht dem Haus- oder Wohnungseigentümer für falsches Benutzerverhalten gerade? Was passiert mit der Kaution, wenn ein Mitbewohner auszieht? Wie steht es mit dem Besuch von Freunden, Lebensgefährten eines WG-Teilnehmers? Wie werden die Energiekosten aufgeteilt? Wann wird abgerechnet? Ist der Hauseigentümer zu verständigen, wenn WG-Teilnehmer wechseln? Wer putzt wann das Bad, die Küche etc.?

Diese Fragen sind nur die wichtigsten, immer wieder vorkommenden Probleme, und – um es kurz zu machen – es gibt dazu keine allgemeingültigen Antworten.

Zuviel hängt im Einzelfall von der Gestaltung des Hauptmietvertrages, von allfälligen Untermietverträgen, von konkreten Benützungsvereinbarungen ab.

Entgegen einem allgemeinen Irrglauben ist rechtlich gesehen der – oder falls es mehrere Personen sind – die Hauptmieter der Wohnung in der prekäreren Position. Nach „oben“ haftet man dem Hauseigentümer für die Einhaltung des Hauptmietvertrages (Mietzins, Beschädigungen etc.) nach unten hat man vielleicht Stress mit Mitbewohnern, die sich vielleicht manchmal nicht an die Spielregeln halten.

Oft wird von Hausverwaltungen angeboten, dass alle WG-TeilnehmerInnen als HauptmieterInnen aufscheinen. Das ist für VermieterInnen sogar äußerst praktisch, weil dadurch der Haftungsfonds (Personen, auf die bei Mietzinsausfällen zugegriffen werden kann) vergrößert wird.  Kompliziert wird es aber dann, wenn eine dieser Personen aus dem Mietverhältnis ausscheiden will. Das ist aber nur dann möglich, wenn alle Beteiligten (Mitmieter und Vermieter) einverstanden sind.

Angesichts des Konfliktpotentials, dem man sich bei Wohngemeinschaften aussetzt, empfiehlt es sich die oben angeführten Fragestellungen VOR Gründung der WG zu thematisieren und zu klären.

Das bewahrt die zukünftigen BewohnerInnen davor, mit unterschiedlichen Vorstellungen die Wohngemeinschaft zu begründen, und hilft sich Enttäuschungen und eventuell auch Rechtsstreitigkeiten zu ersparen.