Häufig klagen uns Mitglieder, dass das Haustor ihrer Wohnhausanlage in der Nacht nicht versperrt ist.
Gerade in Zeiten zunehmender Einbruchskriminalität gewinnt dieses Problem verstärkt an Bedeutung.
Viele wissen nicht, dass es in Wien eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, die sogenannte Haustorsperrverordnung.
Diese wurde im Jahre 1972 erlassen und zuletzt 1997 novelliert.
Kurz zusammengefasst besagt sie Folgendes:
Der Hauseigentümer ist verpflichtet das Haus in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr versperrt zu halten. In der Zeit zwischen 7 Uhr und 21 Uhr muss es offen gehalten sein.
Sollte im Haus eine Gegensprechanlage errichtet sein, entfällt die Verpflichtung des Hauseigentümers zum Versperren des Hauses in der Nacht.
Ebenso hat der Hauseigentümer aufgrund dieser Verordnung, die allgemeinen Teile des Hauses (Stiegenhaus, Hof etc), zumindest mittels Minutenlichtschalters ausreichend zu beleuchten.
Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, droht dem Hauseigentümer eine Verwaltungsstrafe.
Hier die Verordnung in ihrem genauen Wortlaut:
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
||
Datum |
Publ.Blatt |
Fundstelle |
07.02.1972 |
ABl |
|
30.10.1997 |
ABl |
|
09.08.2012 |
ABl |
|
04.06.2020 |
ABl |
|
Auf Grund des § 76 Zl. 3 und des § 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung der Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 28, wird angeordnet:
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
||
Datum |
Publ.Blatt |
Fundstelle |
07.02.1972 |
ABl |
|
30.10.1997 |
ABl |
|
09.08.2012 |
ABl |
|
04.06.2020 |
ABl |
|
Auf Grund des § 76 Zl. 3 und des § 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung der Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 28, wird angeordnet:
§ 1. Die Haustore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Gebäude müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten.
§ 2. (1) Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf Gebäude, welche
a) nur von einer Familie bewohnt werden oder
b) die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Sperre und Öffnung (insbesondere Gegensprechanlagen bzw. Toröffnungsanlagen) aufweisen.
(2) Unbewohnte Gebäude müssen dauerhaft gesperrt sein. Für Personen mit berechtigtem Interesse am Eintritt gilt § 4 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Landespolizeidirektion Wien kann auf Antrag der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers oder der verantwortlichen Stellvertreterin bzw. des verantwortlichen Stellvertreters von den im § 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Mehrheit der Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhaber dafür ist und Bedenken vom Standpunkt der örtlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist bei Gebäuden mit Berufs-, Geschäfts- oder Behördenverkehr nur zu erteilen, wenn überdies für die ortsübliche Abwicklung desselben hinreichend Sorge getragen erscheint.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann an Auflagen, Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Der wesentliche Inhalt des Bescheides ist durch Anschlag im Gebäude kundzumachen.
§ 4. (1) Die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer oder die verantwortliche Stellvertreterin bzw. der verantwortliche Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass das Haustor auf Verlangen der im Gebäude wohnenden Personen und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, wie insbesondere auf Verlangen von behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes, von Rettung und Feuerwehr oder von sozialen Hilfsdiensten und -personen, geöffnet wird oder von solchen Personen mit einfachen und marktüblichen technischen Hilfsmitteln selbst geöffnet werden kann.
(2) Dem Abs. 1 wird auch entsprochen, wenn die Öffnung bei den Personen mit einem berechtigten Interesse am Eintritt nicht einfache, sondern technisch komplexe, und/oder nicht marktübliche Hilfsmittel erfordert, jedoch die erforderlichen technischen Hilfsmittel von der Gebäudeeigentümerin bzw. vom Gebäudeeigentümer oder von der verantwortlichen Stellvertreterin bzw. vom verantwortlichen Stellvertreter zur Verfügung gestellt werden oder zwischen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten und den zum Eintritt berechtigten Personen nachweislich das Einvernehmen zur Verwendung des technischen Schließsystems besteht.
§ 5. (1) Zur Hintanhaltung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit hat die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer oder die verantwortliche Stellvertreterin bzw. der verantwortliche Stellvertreter dafür zu sorgen, dass die allgemein zugänglichen Räume des Gebäudes (Hausflur, Stiegen, Gänge und dergleichen) bei Dunkelheit (somit auch bei fehlender natürlicher Beleuchtung des Raumes) entsprechend beleuchtbar sind.
(2) Der Vorschrift des Abs. 1 ist auch dann Genüge geleistet, wenn unmittelbar neben dem Hauseingang und in jedem weiteren Stockwerk eine Schalteinrichtung (z.B. Taster, Schalter, Infrarotmelder, Bewegungsmelder, Annäherungsschalter) angebracht ist, die es ermöglicht, die Beleuchtung (Minutenlicht) mit einer der örtlichen Gegebenheiten (z.B. lange Gänge) Rechnung tragenden Brenndauer sofort einzuschalten. Wenn die Schalteinrichtung aus einem Schalter (Taster) besteht, muss dieser durch Glimmlicht oder Leuchtfarbe entsprechend gekennzeichnet sein.
(3) In Gebäuden mit Berufs-, Geschäfts- oder Behördenverkehr müssen die in Abs. 1 bezeichneten und von den Kundinnen bzw. Kunden oder Parteien benutzbaren Bereiche während der Öffnungszeiten bei Dunkelheit dauerhaft beleuchtet sein.
(4) Die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer oder die verantwortliche Stellvertreterin bzw. der verantwortliche Stellvertreter ist zur Instandhaltung der zur ordnungsgemäßen Hausbeleuchtung nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Einrichtungen verpflichtet.
§ 6. Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§ 7. (1) Diese Kundmachung tritt am 1. März 1972 in Kraft, zugleich tritt die Kundmachung des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, G.Z. MA 62-I/H 2/60, verlautbart im „Amtsblatt der Stadt Wien“ Nr. 24/1960, in der Fassung „Amtsblatt der Stadt Wien“ Nr. 20/1962, außer Kraft. Bisherige Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 3 dieser Kundmachung.
(2) Diese Verordnung lässt andere sich aus bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ergebende Regelungen unberührt.