Meldezettel – Falsch verstandener Datenschutz

Manchmal kommt es vor, dass MieterInnen erfahren, dass an ihrer Wohnungsadresse eine völlig unbekannte Person gemeldet ist.

Diese falschen Eintragungen im Melderegister sind oft rätselhaft, es kann aber auch Betrugsabsicht (Handyverträge, Einbruchsvorbereitungen etc.) dahinter stecken. Personen mit einem gefäschten Meldezettel könnten auf diese Weise Aufsperrdienste darüber täuschen, dass sie zur Wohnung zutrittsberechtigt sind.

Dass dies ein ausgeprägtes Unsicherheitsgefühl betroffener MieterInnen verursacht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Wie soll man sich in seinen eigenen vier Wänden sicher fühlen, wenn man vermuten muss, dass andere Menschen Erkundungen über die Wohnung gemacht haben und durch Urkundenfälschung und Behördentäuschung eine unrichtige Meldung an meiner Wohnung bewirkt haben?

Vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, dass MieterInnen einer Wohnung von den Meldebehörden nicht einmal die Auskunft erhalten, wer auf ihrer eigenen Mietwohnung sonst noch angemeldet ist. Die wohnungsbezogene Anfrage beim Meldeamt steht nur HauseigentümerInnen zu, nicht aber dem Mieter oder der Mieterin der Wohnung.

Wir fragen uns: Warum wird Vermietern dieses Recht zugestanden und Mietern nicht? Ist es nicht naheliegend, dass die tatsächlichen Bewohner einer Wohnung ein viel höheres Interesse haben, zu erfahren, wer sonst noch an ihrer Adresse angemeldet ist?

Mit Datenschutzargumenten, kann dies jedenfalls nicht begründet werden,  sonst sollte die Hausinhabung die entsprechende Meldeauskunft ja auch nicht erhalten.