In zwei wichtigen Urteilen (40 R 65/07s und 40R104/08b) hat das Landesgericht für ZRS Wien festgehalten, dass es Mietern nicht angelastet werden kann, wenn im Rahmen einer sonst durchschnittlich üblichen Wohnungsbenützung Schimmel entsteht.
In den Verfahren hatten die Vermieter den Mietern vorgeworfen vom „wärmetechnischen Standpunkt“ Maßnahmen gesetzt zu haben, die Schimmel begünstigen würden. Dabei ging es um Maßnahmen wie Wäschetrocknen, Möbel im Wandbereich (statt offenbar in der Mitte des Zimmers), tapezierte Wände und sogar das Aufstellen von Plüschtieren (weil diese Feuchtigkeit speichern konnten) war den Mietern vorgeworfen worden. Außerdem bemängelten die Vermieter im Prozess, dass die Bewohner die Wohnung nicht mindestens 5 mal am Tag belüften würden und die Räume manchmal zu viel und manchmal zu wenig zu beheizt würden.
Dazu das Gericht in ungewohnter Deutlichkeit:
„Mag das festgestellte [nur] dreimal tägliche Querlüften, die unterschiedliche Beheizung in den Räumen, das Geschlossenhalten von Küchenkästchen, das Auflegen von Kuscheltieren, das Aufhängen von Vorhängen oder das Aufstellen von Nachtkästchen im Auge des Wärmetechnikers ein Fehlverhalten darstellen, so mag dies für einen Wärmetechniker, nicht aber für einen Wohnungsmieter gelten.“
Oder anders ausgedrückt: Eine ordnungsgemäße Wohnung sollte auch ein normales Wohnverhalten aushalten. Wenn eine Wohnung nur durch absurd aufwendige Vorkehrungen schimmelfrei zu halten ist, kann es nicht dem Mieter angelastet werden, wenn er dazu nicht in der Lage ist.
Bitte beachten Sie: So erfreulich die oben genannte Urteile sind, sie behandeln doch nur Einzelfälle. Natürlich sollte es für Mieter eine Selbstverständlichkeit sein, die Wohnung ausreichend zu beheizen und regelmäßig zu belüften. Die Grenze wird wohl in der Zumutbarkeit für den Mieter zu sehen sein. Wir beraten Sie dazu gerne ausführlich.