Sie wollen dem Mieterschutzverband als Mitglied beitreten?
Schicken Sie uns eine E-Mail und wir schicken Ihnen unverbindlich die Unterlagen per E-Mail
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt der Landesvorstand in Absprache mit dem Bundesvorstand jährlich fest.
Die ordentliche Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich möglich.
Als ordentliches Mitglied beraten wir Sie gerne telefonisch, per E-Mail oder in persönlichen Besprechungen in unseren Büros.
Unser Service für ordentliche Mitglieder beinhaltet außerdem:
Bei Problemen mit Ihrem Vermieter können wir in vielen Fällen bereits im Schriftwechsel mit der Gegenseite eine Lösung herbeiführen.
Viele Vermieter und Hausverwalter sind bereits seit Jahren oder Jahrzehnten tätig.
Häufig können wir auf lange Erfahrungswerte mit Ihrem konkreten Vermieter oder Ihrem Wohnhaus zurückgreifen.
Falls eine Vertretung vor der Schlichtungsstelle und den Gerichten im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§37 MRG) zweckmäßig erscheint, werden Sie von unseren MitarbeiterInnen, die ausschließlich absolvierte JuristInnen sind, gegen Ersatz der Barauslagen (Porto, Kopien, Grundbuchauszüge etc) vertreten.
Zu den in § 37 MRG (in erster Linie auf Altbauten, öffentlich geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen anwendbar) aufgezählten Verfahren zählen insbesondere nachstehende Verfahren:
Überprüfung des gesetzlichen Hauptmietzinses
Überprüfung der Betriebskosten
Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten
Rückforderung von ungesetzlichen Ablösen
Anerkennung als Hauptmieter
Verteilung der Betriebskosten
Ersatz von Schäden bei Sanierungsarbeiten
Legung von Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnungen
angemessener Untermietzins
Kautionen (auch für Neubauten)
Wir müssen uns jedoch – auch in Ihrem Interesse – vorbehalten, die Vertretung in aussichtslosen Verfahren abzulehnen.
Hausvertrauensleute und Mieter in größeren Wohnhausanlagenerwerben durch die Mitgliedschaft das Recht einer juristischen Beratung, der Prüfung einer sinnvollen Vorgangsweise bei bestimmten Problemen, sowie eine allgemeine Hilfestellung. Nicht beinhaltet sind in dieser Mitgliedschaft die Antragstellung und Vertretung vor Schlichtungsstellen und Gerichten.
Mitglied kann jede Person werden, die in einem Miet-, Pacht- oder Untermietverhältnis als Bestandnehmerln steht oder ein solches Bestandverhältnis anstrebt. WohnungseigentümerInnen auch, sofern die Eigentumswohnung selbst oder von Angehörigen benutzt wird.